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Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
durch Verzicht,
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.
das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
im Falle des § 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl;
durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
der Wille der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennbar ist,
Wegfall seiner Wählbarkeit.
ergeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.