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Die Entscheidung des Landtags kann nur lauten:
im Falle des § 5 Ziff. 1 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf rechnerische Richtigstellung. Im Falle der Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;
im Falle des § 5 Ziff. 2 auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln. Bei dieser Richtigstellung ist gegebenenfalls das Wahlergebnis neu festzustellen;
im Falle des § 5 Ziff. 5 auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Feststellung, daß die Berufung unwirksam ist;
im Falle des § 1 Abs. 2 auf Zurückweisung des Antrags oder auf Feststellung, daß der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren hat.
Entscheidet der Landtag nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Wahltag, dann gilt der Einspruch als abgelehnt. Das gleiche gilt für einen vom Präsidenten des Landtags eingelegten Einspruch (§ 2 Abs. 1 Satz 2) sowie für einen Antrag auf Grund des § 1 Abs. 2, über den nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden wird.
Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts…
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt…
Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im…
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.