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Der Wahltag wird durch die Landesregierung festgesetzt.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss der Gemeinde kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe es…
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.
Der Beschluß der Landesregierung über die Festsetzung des Wahltages (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land…
Die Wahlen sind zu Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchzuführen. Die Wahlzeit regelt der Wahlleiter.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.