Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag für die allgemeinen Kommunalwahlen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und bekannt gemacht (Wahlausschreibung). Im Übrigen wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde festgelegt und bekannt gemacht, soweit dieses Gesetz und die Wahlordnung nichts anderes bestimmen.
Die Wahlperiode endet bei allgemeinen Kommunalwahlen nach fünf Jahren. Die neue Wahlperiode beginnt am ersten Tag des folgenden Monats. Die allgemeinen Kommunalwahlen finden im vorletzten oder letzten Monat der laufenden Wahlperiode statt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn…
Der nach Absatz 2 bestimmte Wahltag ist für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit maßgebend. Findet die Wahl während der allgemeinen Wahlperiode statt, so…
Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlperiode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die…
Die Wahlen sind zu Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchzuführen. Die Wahlzeit regelt der Wahlleiter.
Die Wahlperiode beträgt zwölf Monate.
Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.