§ 1 Abs. 1 WahlFrVO SNWahlfristverkürzungsverordnung
Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz…
Art. 67 Abs. 1 SVerfVerfassung des Saarlandes (SVerf) Vom 15. Dezember 1947
1Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. 2Die Wahlperiode endet, auch im Fall einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. 3Die…
§ 4 Abs. 1 SN-12081Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
Der Wahltag wird von den Landeswahlvorständen unverzüglich und einvernehmlich festgelegt. Er soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der neuen regelmäßigen…
§ 7 Abs. 2 NRW-26519Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn…
§ 27 Abs. 1 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Die Gemeinde hat spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und Wahlräume sowie die Art und Weise der Stimmabgabe…