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Für den Fall der maschinellen Bearbeitung darf das kleine Landessiegel (§ 4) auch elektronisch erstellt werden. Sofern sich die siegelführende Stelle eindeutig aus dem Schriftstück ergibt, kann das zuständige Ministerium insoweit zulassen, dass in der Umschrift des elektronisch erzeugten Siegels auf die Bezeichnung der siegelführenden Stelle verzichtet wird. Für die Gestaltung und Beschriftung sind die Muster 9 und 10 der Anlage maßgebend.
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das kleine Landessiegel in abgewandelter Form (§ 5). Für die Gestaltung und Beschriftung gilt § 5 Satz 2 entsprechend.
Regelungen über die Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
Erfordern oder enthalten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuzustellenden Schriftstücke, Ersuchen, Bestätigungen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen…
Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des kleinen…
Für elektronische Landessiegel gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.
Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen oder elektronischer Siegel durch qualifizierte elektronische Signatur- oder Siegelerstellungseinheiten;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.