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Das Landessiegel wird in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie bei Beurkundungen und rechtsverbindlichen Schriftstücken verwendet; im allgemeinen Verwaltungsschriftverkehr soll das Landessiegel nicht verwendet werden.
Die Verwendung des Landessiegels als Prägesiegel soll Beurkundungen vorbehalten bleiben, die für die betroffenen Personen eine herausragende persönliche Bedeutung haben, insbesondere bei Ernennungs-, Promotions-, Approbationsurkunden, oder bei denen es die besondere Bedeutung der Beurkundung erfordert, wie beim Abschluss von Staatsverträgen.
Die Anzahl der mit der Führung eines Landessiegels betrauten Personen ist so klein wie möglich zu halten. Die Landessiegel sind zur eindeutigen Identifizierung mit einer Kennzahl, beginnend mit der Zahl 1, zu versehen. Die Kennzahl eines abhanden gekommenen Landessiegels darf bei derselben Dienststelle vor Ablauf von fünf Jahren nicht wieder vergeben werden.
Für elektronische Landessiegel gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäß.