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Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Titels oder der verliehenen…
Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete…
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet. Erweist sich ein mit dem Verdienstorden…
Erweist sich eine geehrte Person durch ihr späteres Verhalten einer verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so…
Erweist sich der Inhaber eines Ehrenzeichens oder einer Medaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung…
Erweist sich ein Beliehener durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.