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Ist aus den vorhandenen Unterlagen die Verleihung der Auszeichnung ersichtlich, ohne daß jedoch eine Zweitausfertigung (§ 6) ausgestellt werden kann, so stellt die zuständige Stelle (§ 5) dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich ergibt, daß die Verleihung der Auszeichnung widerrufen oder durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung ein Verlust der Auszeichnung eingetreten ist. Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Disziplinarvorgesetzte, sind in beiden Fällen zu benachrichtigen.
Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der darin aufgeführten Orden und Ehrenzeichen gilt und eine förmliche Ersatzurkunde nur auf besonderen Antrag ausgestellt wird.
Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder daß er die Auszeichnung durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat, so benachrichtigt diese Stelle hiervon den Antragsteller (Anlage 3) und teilt der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, mit, daß der Antragsteller nicht Inhaber der Auszeichnung ist. Der Antrag ist damit erledigt.
Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den…
Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle…
Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden…
Hält die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung für erbracht und sind keine Tatsachen bekannt, aus…
Eine Ersatzurkunde nach § 9 des Ordensgesetzes oder eine Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird dem Berechtigten nur auf Antrag ausgestellt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.