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Erweist sich eine geehrte Person durch ihr späteres Verhalten einer verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen und die Einziehung der Verleihungsurkunde anordnen oder die Befugnis zum Tragen der Auszeichnung aberkennen.