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Am Gründonnerstag ist ab 18 Uhr öffentlicher Tanz verboten.
Auf den Vorabend des Weihnachtstages finden ab 16 Uhr § 5 Abs. 1 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.
An Sonn- und Feiertagen sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes verboten: a) öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und…
Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.
Von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.