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Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften.
Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.
§ 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden."
Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
Durch die Aufnahme in die Anlage zu diesem Gesetz wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine bundesrechtliche Rechtsvorschrift nicht Landesrecht,…
Nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommene oder im Nachgang im Zuge der Bereinigung aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und…
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft: Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
§ 1 der Anlage 1b und § 2 der Anlage 6b dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.