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Nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommene oder im Nachgang im Zuge der Bereinigung aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.
Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften…
Nicht in die Anlage zu diesem Gesetz aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände auch in Zukunft anwendbar, die während der…
Die in Absatz 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser…
Die durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung dieser…
Soweit die Vollstreckung in Landesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die §§ 3 und 3a bleiben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.