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Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Staatsverträge und Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
Zu Absatz 1 Nummer 4
Erlass und Änderung der Satzung,
§ 4 Abs. 3 entfällt.
Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.