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Die Vorschlagslisten für die Berufung der landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte (Landwirtschaftsrichter und Oberlandwirtschaftsrichter) sind von der Landwirtschaftskammer aufzustellen.
Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Oberlandesgerichtspräsidenten erstmals mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen landwirtschaftlichen Beisitzer vorzulegen.
Sind vorgeschlagene Beisitzer Verpächter oder Pächter oder gehören sie dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215/1330) an, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.
Beisitzer aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes sind nach Anhörung der Kreisvertriebenenbeiräte vorzuschlagen.
Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der…
Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der…
Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der…
Den Vorschlagslisten ist eine Erklärung der als Beisitzer vorgeschlagenen Personen darüber beizufügen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer…
Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die Liste der Beisitzer rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Vorschläge der…
Vorschlagsberechtigt für die nach § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes zu berufenden Mitglieder der Hauptversammlung sind
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.