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Unter den als ehrenamtliche Richter Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte befinden.
Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Die als ehrenamtliche Richter vorzuschlagenden Personen sollen jeweils nur für ein Gericht benannt werden.
Für Landwirtschaftssachen sollen ehrenamtliche Richter einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben.
Die ehrenamtlichen Richterinnen oder Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
ob und für welches Gericht sie bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen…
Als ehrenamtliche Richter sind Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen des § 139 Abs. 3 FlurbG erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.