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Bei den nur mit einem Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird dieser auch in Ansehung der Dienstaufsicht durch den Vorsitzenden vertreten, der berufen ist, ihn in seinen richterlichen Geschäften zu vertreten.
Bei den mit mehreren Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten wird ein aufsichtführender Vorsitzender bestellt. Er wird durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
Der Präsident des Landesarbeitsgerichts wird, wenn ein Vorsitzender zu seinem ständigen Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den Vorsitzenden vertreten, der dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach, der älteste ist.
Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.
Ist ein Arbeitsgericht nur mit einem Vorsitzenden besetzt, so beauftragt das Präsidium des Landesarbeitsgerichts einen Richter seines Bezirks mit der ständigen…
Bei einem Arbeitsgericht mit weniger als drei Richterplanstellen werden die Aufgaben des Präsidiums durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt…
Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die…
Die ständigen Vertreter bei den Gerichten für Arbeitssachen, die nur mit einem Vorsitzenden besetzt sind, werden durch das Präsidium des Landesarbeitsgerichts…
der aufsichtführende Vorsitzende des Arbeitsgerichts über das Arbeitsgericht, dem er angehört,
den Landesarbeitsgerichten und den Arbeitsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Landesarbeitsgerichts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.