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Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen:
wenn die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben;
wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist.
Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, daß er durch Entscheidung oder…
Der Nachweis der Berechtigung zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes gilt insbesondere als geführt, wenn
Der Nachweis ist namentlich als geführt anzusehen: Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
erhoben werden.
Ergeben sich in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Bedenken gegen die Berechtigung des Empfängers, die die ersuchende Stelle nicht berücksichtigt hat, sind…
wenn ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.