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Beschwerden gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, der Richter; die Beschwerde ist erst gegen die Entscheidung des Richters gegeben.
Über die Beschwerde entscheidet der Land- oder Amtsgerichtspräsident, dem die Dienstaufsicht zusteht.
Gegen die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist die weitere Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten kann im Aufsichtsweg nicht angefochten werden.
Ist durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, so kann gegen das Land Klage auf Herausgabe im ordentlichen Rechtsweg erhoben werden. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig.
Die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten (Amtsgerichtspräsidenten) ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
Ist durch die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land…
Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen…
Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 6 Absatz 2 bleibt…
Gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters oder der Ermittlungsrichterin beim Oberlandesgericht können der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des…
Die Entscheidung kann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.