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Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium. Gegen Entscheidungen des für Justiz zuständigen Ministeriums findet eine Beschwerde nicht statt.
Gegen im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte findet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Beschwerde…
Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das…
Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das…
Beschwerden gegen die Entscheidung der Hinterlegungsstellen werden im Aufsichtsweg erledigt. Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der…
In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch, wenn ein solcher stattfindet, und die Vertretung des…
die Entscheidung nach § 6 Absatz 4 beziehungsweise § 16 Absatz 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.