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Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten vorzulegen.
Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Beschwerdegericht schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung…
Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung…
Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über…
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung, soweit sie an die beschwerdeführende Person gerichtet ist, oder anderenfalls…
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 17a Absatz 4 Satz 2 des…
Die nach § 9 Abs. 1 Beteiligten können innerhalb eines Monats seit der Zustellung die Entscheidung durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anfechten. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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