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Der Justizminister kann, auch solange die Bestimmung aus § 2 noch nicht getroffen ist, anordnen, daß Geschäfte der Hinterlegungsstelle durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden.
Der Justizminister kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der…
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, daß die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie…
Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.
Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie…
Die Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen…
Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.