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Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Hinterlegungsstellen für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082,..., 1667, 1686, 1814, 1818, 1915 oder 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt sind, behält es hierbei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1939 sein Bewenden mit der Maßgabe, daß die Kreditinstitute Hinterlegungsstellen für alle Fälle dieser Art sind.
Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082,... 1667, 1686, 1814, 1818, 1915, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind neben den Amtsgerichten…
In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Bundesbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
Für die Hinterlegung von Wertpapieren in den Fällen der §§ 1082... 1667, 1814, 1818, 2116 des Bürgerlichen Gesetzbuches können durch Anordnung der zuständigen…
Hinterlegte Wertpapiere sind dem Kreditinstitut nach § 15 Absatz 1 Satz 2 zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die…
Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als…
Hinterlegungsfähige Gegenstände werden von der Hinterlegungskasse nach Maßgabe etwaiger Anordnungen der Hinterlegungsstelle verwahrt und verwaltet.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.