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Für die Hinterlegungssachen in den Fällen der §§ 28, 29, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gilt folgendes:
Befinden sich Hinterlegungsmassen bei der Bundesbank oder einer Staatsbank, so gehen die Geschäfte der Hinterlegungsstelle auf die Bundesbank oder Staatsbank über.
Befinden sich Hinterlegungsmassen bei anderen Stellen als einer Kasse der Justizverwaltung, der Bundesbank oder einer Staatsbank, so verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften, solange nicht der Justizminister etwas anderes bestimmt.
§§ 36 u. 37 NEUNTER ABSCHNITT Schlußbestimmungen
In den Fällen der §§ 28, 29 sind neben den Amtsgerichten die Bundesbank und die Staatsbanken Hinterlegungsstellen.
Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt.
Eine von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung bleibt für den Einzelfall vorbehalten.
§ 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
Soweit andere Kreditinstitute als die Staatsbanken bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Hinterlegungsstellen für die Hinterlegung von Wertpapieren in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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