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In den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die zu einem Familienfideikommiß gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommißrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Fideikommißbehörde erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Fideikommißbehörde kann etwas anderes bestimmen.
Entsprechendes gilt, soweit Lehen, Stammgüter und sonstige gebundene Vermögen im Sinne des Artikels 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Hausgüter und Hausvermögen in Betracht kommen.
bezieht sich die Einziehungsentscheidung auf einen Geldbetrag, so können die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat unter der Voraussetzung übertragen…
der Genehmigung der Fideikommissbehörde, wenn Gegenstände, die zu einem Familienfideikommiss gehören oder gehört haben, auf Grund fideikommissrechtlicher…
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…
Bei Hinterlegungen in Stiftungssachen sowie in Fideikommiß- und Fideikommißauflösungssachen findet Absatz 1 keine Anwendung, solange der Justizminister nicht…
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, auf Grund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist…
Über § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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