Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die auf einem Grundstück ruhenden, sich nach niederländischem Recht richtenden Hypotheken, Grundrenten (grondrenten) und Grunddienstbarkeiten (erfdienstbaarheden) werden am Stichtag kraft Gesetzes nach Maßgabe der §§ 32 bis 34 in deutsche Rechtseinrichtungen übergeleitet.
Im übrigen bleiben die sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften richtenden Rechte an Grundstücken und Grundstücksrechten mit dem sich aus den niederländischen gesetzlichen Vorschriften ergebendem Inhalt und Rang bestehen. Das gilt auch für das niederländische Appartementsrecht.
Grundrenten niederländischen Rechts (grondrenten) werden je nach ihrem Inhalt in Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB) oder Rentenschulden (§§ 1199 bis 1203 BGB)…
Für die Grunddienstbarkeiten des niederländischen Rechts (erfdienstbaarheden) gelten die Vorschriften der §§ 1013 bis 1029 BGB.
Das Grundbuchamt soll in geeigneten Fällen darauf hinwirken, daß die Beteiligten Rechte, deren Inhalt sich nach niederländischen gesetzlichen Vorschriften…
Auf die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, das mit einem Recht belastet ist, das zwar nach §§ 31 bis 33 in ein deutsches Recht übergeführt ist, aber noch…
Bestehende Hypotheken Artikel 33 Bestehende Grundschulden Artikel 34 Übertragung von Vorschriften auf Rentenschulden Artikel 35 Die neben dem Bürgerlichen…
Die Bestimmung des Versteigerungstermins muß auch die Angabe enthalten, daß das Grundstück mit einem dinglichen Recht belastet ist, dessen Inhalt sich nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.