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Grundrenten niederländischen Rechts (grondrenten) werden je nach ihrem Inhalt in Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB) oder Rentenschulden (§§ 1199 bis 1203 BGB) übergeleitet.
Das Grundbuchamt hat vor Eintragung in das anzulegende Grundbuch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Höhe und Währung der bisherigen Grundrenten bleiben unverändert bestehen.
Aufrechterhaltene Grundrenten und sonstige Abgaben im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 sind nach Maßgabe der für sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen,
Bestehende Grundschulden
Die auf einem Grundstück ruhenden, sich nach niederländischem Recht richtenden Hypotheken, Grundrenten (grondrenten) und Grunddienstbarkeiten…
Soweit in den Fällen der Artikel 23 bis 25 Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden von den Eintragungen betroffen werden, finden die Vorschriften der §§…
Die Vorschriften des Abs. 1 Nr. 2, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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