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Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Waldgenossenschaftsanteil ist.
Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.
Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu…
Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum)…
Das Grundbuchamt hat der Waldgenossenschaft jede Eintragung in das Anteilgrundbuch mitzuteilen.
Überträgt ein Anteilberechtigter seinen Anteil auf einen Dritten, so bleibt er neben dem Erwerber der Waldgenossenschaft gegenüber berechtigt und verpflichtet,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.