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Überträgt ein Anteilberechtigter seinen Anteil auf einen Dritten, so bleibt er neben dem Erwerber der Waldgenossenschaft gegenüber berechtigt und verpflichtet, bis der Rechtsübergang der Waldgenossenschaft vom Grundbuchamt mitgeteilt (§ 42 Abs. 6) oder von dem bisherigen Anteilberechtigten schriftlich angezeigt worden ist. Vom Zugang der Mitteilung oder Anzeige ab haftet der Erwerber der Waldgenossenschaft für die Verbindlichkeiten des bisherigen Anteilberechtigten.
Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er mit Einverständnis des Eigentümers für die Dauer der Nutzungsberechtigung dessen Rechte und…
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens bilden die Anteilsberechtigten eine Waldgenossenschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts…
Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der…
Ist in anderen als in Absatz 5 bezeichneten Fällen Eigentum im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf eine juristische Person, deren Anteile ganz oder teilweise der…
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Satzung kann bestimmen, daß sie sich durch…
Die Miteigentümer nehmen im Verhältnis ihrer Anteile an den Nutzungen teil. In demselben Verhältnis tragen sie zu den auf der Waldgemeinschaft ruhenden Lasten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.