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Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:
der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft); statt der Angabe des Bruchteils genügt die Angabe der Anzahl der Anteile, wenn auch die Gesamtzahl der Anteile, in die das Gemeinschaftsvermögen aufgeteilt ist, angegeben wird;
der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;
die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.
Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß…
Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.
das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Vereinigung.
die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers sowie die Angabe des Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks.
den Namen und den Sitz der Waldwirtschaftsgenossenschaft,
die Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich nach Ziffer 1 Buchst. a bis d genutzt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.