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Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 17 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) in der jeweils geltenden Fassung ist a) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe das Landesjugendamt Westfalen-Lippe, b) für den Bezirk des Landschaftsverbandes Rheinland das Landesjugendamt Rheinland.
Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adoptionsstelle des…
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern…
Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils…
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den…
Zuständige Behörde für die Anerkennung nach § 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. Die…
Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.