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Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten…
Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung…
Die Gemeinden melden IT. NRW bis zu den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgesetzten Terminen zur Berechnung der auf Grund von § 6 des…
Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei…
Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden:
Besteht zu einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacherregister, legt die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.