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Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. Zur Teilnahme am Verfahren der…
Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten…
Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei…
Die Datenübermittlung erfolgt entweder mittels einer Schnittstelle, die sich am Standard XFamilie orientiert, oder mittels manueller Eingabe über ein…
Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten, die sie im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens ermitteln und erfassen, über das…
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.