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Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 5 entsprechend.
Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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