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Für die Zeit, während der der Verfügungsberechtigte oder ein von ihm Beauftragter schuldhaft gegen die Vorschriften des § 16 Absatz 1 oder des § 17 Absatz 1 oder des § 18 Absatz 1 oder Absatz 3 oder des § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 verstößt, kann die zuständige Stelle für die Dauer des Verstoßes durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geldleistungen bis zu monatlich 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.
Absatz 1 gilt für selbst genutztes Wohneigentum hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 17 Absatz 4 und des § 20 Absatz 5 entsprechend.
Die eingezogenen Geldleistungen sind für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung einzusetzen.