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Ist jemand aus der Emigration in ein anderes beteiligtes Land zurückgekehrt als dasjenige, in dem er vor der Auswanderung seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, und ist das Land des neuen Wohnsitzes deshalb zur Wiedergutmachung nicht zuständig, so gewährt das Land des letzten Wohnsitzes vor der Auswanderung die Wiedergutmachung.
Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.
Art. 1 (3) und (4) finden entsprechende Anwendung.
§ 10 Satz 2 im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Anwendung findet,
Wenn ein Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Lande nach dem dort geltenden Stichtag aufgegeben hat und deswegen nach den Gesetzen dieses Landes keine…
Wurde der Wohnsitz mehrmals gewechselt, so gewährt dasjenige Land Wiedergutmachung, in welchem der Antragsteller in der Zeit zwischen den am weitesten…
§ 1 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.