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Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt:
im Falle des § 1 Abs. 1, wenn das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
im Falle des § 1 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn für den Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und
Unschädlichkeitszeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse…
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses zulässig, außer wenn…
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die Bewilligung des Berechtigten.
erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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