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Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 Bodenschätze ohne Genehmigung abbaut,
entgegen § 11 nicht duldet, daß eine mit der Durchführung des Gesetzes beauftragte Person das Abbau- und Betriebsgelände betritt,
entgegen § 12 Abs. 1 die Abgrabung fortsetzt, obwohl diese durch eine vollziehbare Verfügung der Genehmigungsbehörde untersagt worden ist,
eine vollziehbare Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, eine bereits begonnene Abgrabung entsprechend der Genehmigung vollständig durchzuführen, nicht nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3…
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Absätze 2 bis 4, § 9, § 10 Abs. 2 oder § 15 zuwiderhandelt.
vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 27 Absatz 3 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
entgegen § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung der Geschäftsführung nicht oder nicht…
entgegen § 56 Absatz 2 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.