§ 20 SNG
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß den §§ 16 bis 19 zu erlassen.
1In Rechtsverordnungen gemäß Absatz 1 sind 2Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
die Grenzen der Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen,
der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen,
die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen sowie
die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.
1Vor Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 sind die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich auszulegen. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Anregungen oder Einwendungen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorbringen kann. 4Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Einwendungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.
1Ab Bekanntmachung der Auslegung gemäß Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 sind bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung, aber längstens für ein Jahr, alle Veränderungen in dem geplanten Schutzgebiet verboten, die dem beabsichtigten Schutzzweck zuwiderlaufen. 2Die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte Landnutzung bleibt unberührt. 3In der Bekanntmachung ist auf das Veränderungsverbot hinzuweisen.