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Als zuständige Behörde im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird für die der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 der Gashochdruckleitungsverordnung die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 19 der Gashochdruckleitungsverordnung in Verbindung mit § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes wird der Bezirksregierung Arnsberg übertragen.
Als zuständige Behörde im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 49 Absatz 5 bis 7 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die…
Ist die Zulassung nach § 1 Abs. 3 erteilt, ist die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde zuständige Behörde für die Überwachung und für die Verfolgung und…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung für den…
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 des Geologiedatengesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.