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Der Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Als zuständige Behörde im Sinne der §§ 43 bis 45b mit Ausnahme des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung bestimmt; bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde. Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen, kann das für Energiewirtschaft zuständige Ministerium die zuständige Behörde bestimmen.
Als zuständige Behörde im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 und des § 49 Absatz 5 bis 7 des Energiewirtschaftsgesetzes wird die Bezirksregierung Arnsberg bestimmt.
Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde im Sinne des Bürgerenergiegesetzes NRW vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1386). Sie ist für die…
Für den Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das…
Als zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten aus Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes im Sinne des § 33 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20.…
Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3…
Zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig,…
Das für Energie zuständige Ministerium ist für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz zuständig. Das Ministerium kann Befugnisse und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.