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Dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Ministerium) bleibt die Genehmigung zur Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, zur Zerteilung eines Rentengutes und zur Abveräußerung von Teilen eines solchen gemäß § 29 sowie zur Kapitalablösung gemäß § 32 und § 38 des Preußischen Landesrentenbankgesetzes in der Neufassung vom 1. August 1931 vorbehalten....
Die erforderliche Entscheidung des Ministeriums haben die Flurbereinigungsbehörden einzuholen.
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Landkreis Beckum
§ 21 Absatz 9 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.