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Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung von Siedlungsverfahren nach den Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes dienen, sind frei von Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten einschließlich barer Auslagen, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen. Dies gilt auch für die Berichtigung der öffentlichen Bücher.
Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit nach Absatz 1 gilt einschließlich der Freiheit barer Auslagen auch für die Fälle, in denen ein Grundstück aus der Zwangsvollstreckung für Siedlungszwecke erworben wird.
Die Gebühren-, Steuer-, Abgaben- und Kostenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Siedlungsbehörde oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes bestätigt, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Bestätigung bindet die Finanzbehörden.
Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§…
Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß…
Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 des…
Die Gebühren-, ... und Steuerfreiheit nach § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für…
Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 12 gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.…
Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung, der beschleunigten Zusammenlegung sowie dem Freiwilligen Landtausch nach den Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.