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§ 2 findet auf die Bereitstellung von Kleingärten und die Durchführung der vorstädtischen Kleinsiedlung entsprechende Anwendung. Zum Textanfang
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden,…
§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.