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Gemeinschaftliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezeß eines Auseinandersetzungsverfahrens (Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht) zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen.
Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu…
Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
„Vorhaben von gemeinsamem Interesse“ ein Vorhaben, das gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird;
Die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen ist eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Teilnehmer, soweit nicht ein anderer die Herstellung übernimmt. Die…
die Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich nach Ziffer 1 Buchst. a bis d genutzt werden.
Gemeinschaftsvermögen ist
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.