§ 104a WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsAusnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von LagerstättenwasserZitatstelle…Nutzung einer Anlage zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf…Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
§ 11 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004Duldungspflicht des GewässereigentümersZitatstelleDer Gewässereigentümer hat die Gewässerbenutzung als solche mit Ausnahme der Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG und der Benutzung künstlicher Gewässer unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder…Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
§ 12 TechVerwQualV SLVerordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft (QualifizierungsVO Technischer Verwaltungsdienst) Vom 4. Januar 2021ÜbergangsvorschriftZitatstelleErlaubnisverfahren zur Benutzung von Grundwasser nach § 9 WHGVerordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Wasserwirtschaft und Abfallwirtschaft (QualifizierungsVO Technischer Verwaltungsdienst) Vom 4. Januar 2021
§ 13 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004(zu § 13 WHG) Benutzungsbedingungen und AuflagenZitatstelle…Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
§ 13 SWGGesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004(zu § 13 WHG) Benutzungsbedingungen und AuflagenZitatstelleBei der Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu einer Benutzung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 WHG ist auch auf die schadlose Einleitung des Wassers nach Gebrauch Rücksicht zu nehmen.Gesetz Nr. 714 - Saarländisches Wassergesetz (SWG) Vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
§ 13a WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige ExpertenkommissionZitatstelleSofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden,…Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
§ 13a WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige ExpertenkommissionZitatstelleEine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist zu versagen, wenn Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn…Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
§ 13a WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige ExpertenkommissionZitatstelleSofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis nur erteilt werden,…Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
§ 13b WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; StoffregisterZitatstelleIn der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2 und…Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 13b WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; StoffregisterZitatstelle…Registers für Stoffe geregelt werden, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden.Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 13b WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; StoffregisterZitatstelle…auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung…Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
§ 13b WHGGesetz zur Ordnung des WasserhaushaltsAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; StoffregisterZitatstelleBenutzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5, die im Zusammenhang mit Benutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer…Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister