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Das Gemeinschaftsvermögen steht den Anteilberechtigten zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke weder veräußert noch mit Grundpfandrechten belastet werden.
Eine Aufteilung der zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Waldgrundstücke ist ausgeschlossen.
Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.
die Teilung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen und nach altem Herkommen gemeinschaftlich nach Ziffer 1 Buchst. a bis d genutzt werden.
die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.
Das Gemeinschaftsvermögen ist im Rahmen dieses Gesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu…
das Gemeindegliedervermögen,
Zum Gemeinschaftsvermögen gehörende Grundstücke sind im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Angabe der Anteilberechtigten in der Weise einzutragen, daß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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