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Die für die Verwaltung zuständige Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die gemeinschaftlichen Anlagen von den dazu Verpflichteten ordnungsgemäß unterhalten werden. Sie kann die Unterhaltung auf Kosten der zur Unterhaltung Verpflichteten im Verfahren des § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) selbst durchführen.
Ergibt sich die Verteilung der Unterhaltslast unter den Beteiligten (Beitragsverhältnis) nicht aus dem Rezeß, so richtet sich das Beitragsverhältnis nach dem Verhältnis der Teilnahmerechte. Ist der Umfang der einzelnen Teilnahmerechte nicht mit Sicherheit aus dem Rezeß zu erkennen, so bestimmt sich das Beitragsverhältnis für die bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen nach dem Maßstab, der für die Festsetzung der Grundsteuer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe anzuwenden ist. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen eine Kostenverteilung nach den angegebenen Teilnahmerechten nicht mehr möglich ist. Die tatsächliche Nutzungsart bleibt außer Betracht. Der Verteilungsmaßstab muß einheitlich sein. Ist eine Landabfindung unter mehreren Eigentümern aufgeteilt worden, so ist der Beitrag für die einzelnen Teilstücke nach demselben Maßstab aufzubringen; das gleiche gilt, wenn Teile einer Landabfindung veräußert worden sind.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer…
Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den…
Wenn eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 wegen Veränderungen des Gewässers, die zumindest auch auf Einwirkungen eines oder mehrerer Dritter (Verursacher)…
Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung…
1Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der…
1Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.