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Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 41 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Unterabschnitt 2 Ausgleich der Wasserführung
Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn…
Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf…
Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 sowie Absatz 4 Satz 2 Schäden, so hat der Geschädigte gegenüber dem Unternehmer…
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht…
Soweit die Pflicht zur Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 auf andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts übergegangen ist, haben die nach § 62 Absatz 1…
Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.