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Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten sind nach dem Beitragsverhältnis (§ 5 Abs. 2) unter den Beteiligten zu verteilen. Die Verteilung findet nicht statt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung oder zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen benötigt werden oder soweit die Verteilung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzweckmäßig erscheint.
Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von…
Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse — außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens — nicht an die…
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im…
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
Die der Gemeinde durch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten entstehenden Kosten fallen den Beteiligten zur Last. Die Verteilung erfolgt nach…
In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.